Dritte Verordnung zur Änderung der Corona-Schutzverordnung

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit hat eine dritte Veränderung der Corona-Schutzverordnung vorgelegt (Anlage 1). Mit ihr sind einige inhaltliche Änderungen verbunden, die zum 30. Mai in Kraft treten. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis zum 15. Juni 2020 verlängert.

Zentrale Veränderungen (Anlage 2) betreffen u. a. bestehende Kontaktbeschränkungen und Verhaltensregeln, Kultureinrichtungen, das Treiben von Sport, Ferienangebote, sowie Messe, Kongresse und Tagungen.

Bei den allgemeinen „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ (Anlage 3) wurden u. a. die Bereiche Fahrten in Reisebussen, Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche, Kongresse und Messen, Hygienestandards für Musiker und Sänger im Orchester- und Theaterbetrieb sowie Hallenschwimmbäder ergänzt.